Im vorliegenden Fall verlangte ein Spielsüchtiger von der Beklagten (eine Spielhallenbetreiberin) seine in den letzten Jahren dort verloren gegangenen Spielbeiträge zurück. In jener Spielhalle stand ein Geldautomat der Postbank AG. Die Beklagte hat das Gerät im Auftrag der Postbank befüllt.
Der Kläger sah nun einen Verstoß gegen das Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG) und forderte seine verspielten Einsätze zurück.
Das Landgericht Trier hat in seinem Urteil vom 07.12.2016 die Klage abgewiesen und entschieden, das kein Schadensersatzanspruch gegen die Spielhallenbetreiberin vorliege.
Es liege keine Verletzung des ZAG vor, da der Geldautomat ordnungsgemäß von der Postbank betrieben worden sei und der Umstand, dass ein Geldautomat direkt in einer Spielhalle aufgestellt werde, stelle keinen Verstoß gegen das ZAG dar, da dieses keine Regelungen treffe, an welchen Orten Zahlungsdienste in welcher Form angeboten werden dürften und wo nicht.
Des Weiteren sei auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB erkennbar.
Das Landgericht betont, dass das Anbieten von Glücksspielen nicht allein bereits deshalb gegen die guten Sitten verstoße, weil damit ein Suchtverhalten gefördert und ausgenutzt werden könne. Ein vorsätzliches Ausnutzen des Kontrollverlustes von Spielsüchtigen sei in diesem Fall nicht ersichtlich und somit werde die Sittenwidrigkeit verneint.