Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist Werbung von Anwälten, in der eine Pauschalvereinbarung in Höhe von 20 € für eine Erstberatung angeboten wird, zulässig.
Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 28.12.2006 demnach für Recht erkannt, dass die Berufung gegen das Urteil vom LG Ravensburg zulässig und in der Sache Erfolg hat.
Nach Auffassung des OLG Stuttgart verstößt der von den Beklagten in der beanstandeten Werbung angebotene Pauschalsatz von 20 EUR brutto für eine außergerichtliche Beratung nicht gegen § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs.2 S. 3 RVG. Da das RVG in der ab dem 01.07.2006 gültigen Fassung für die außergerichtliche Beratung keine bestimmten gesetzlichen Gebühren mehr vorsehe, könne kein Verstoß gegen § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO vorliegen, da es keine gesetzlichen Gebühren mehr gäbe, die durch die Gebührenvereinbarung unterschritten werden könnten.Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG liege ebenfalls nicht vor, da die Kläger einen solchen Verstoß als darlegungs- und beweisbelastete Partei nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht hätten.
Ein solcher Verstoß würde nur dann vorliegen, wenn es nicht den Tatsachen entsprechen würde, dass die Beklagten in allen Fällen diese Pauschale nehmen würden, sondern viele mehr für bestimmte Beratungsgegenstände oder einen überdurchschnittlichen Beratungsumfang tatsächlich die Zahllung eines höheren Honorars verlangen würden. Dies hat die Beklagte aber bestritten.
Das Urteil zeigt, dass die Diskussion um eine Pauschalvereinbarung für eine Erstberatung durch Anwälte noch keinesfalls geklärt ist. Es wird abzuwarten sein, wie die anderen Gerichte entscheiden werden. Eine Entscheidung durch den BGH wäre wünschenswert, um eine Rechtssicherheit auch für Anwälte zu erreichen. Bis dahin wird es wohl immer wieder Anwälte geben, die versuchen werden, sich durch eine solche Werbung einen Vorteil auf dem hart umkämpften Markt zu verschaffen.