Die Anpreisung von Produkten mit niedrigeren Versandkosten als den tatsächlich verlangten Versankosten auf der Internetseite "preissuchmaschine.de" stellt eine irreführende und damit unlautere Werbung im Sinne des § 5 UWG dar. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 12.12.2006 (Az.: 6 W 2908/06) festgestellt.
Es besteht auch kein Fall des Rechtsmißbrauches, wenn ein Wettbewerber eine Vielzahl von Mitbewerbern auf Beseitigung bzw. Unterlassung in Anspruch nimmt. Eine zahlenmäßige Beschänkung sieht das Gesetz nicht vor.
Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich von Online-Handel mit Elektrogeräten. Da die Antragsgegnerin mit niedrigeren Versankosten als den tatsächlich geforderten warb, nahm sie die Antragstellerin auf Unterlassung in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung hatte die Antragsgegnerin jedoch nicht abgegeben, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde. Zeitgleich nahmen die im Konzern mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen eine Reihe von Anträgen gegen Dritte vor. Der Antrag wurde deshalb in erster Instanz vor dem LG München zurückgewiesen, da aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen ein Rechtsmissbrauch vorlege. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein, welche Erfolg hatte. Die Vielzahl alleine stelle nach Auffassung des OLG München keinen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar.
Auf gleicher Linie befindet sich auch das fast zeitgleich erschienene Urteil des OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2006 – Az: 6 U 129/06, welches 200 Abmahnungen nicht als rechtsmißbräuchlich erachtet.