Das OLG München hatte in seinem Urteil vom 04.07.2013, Az.: 29 U 5038, entschieden, dass kein Eingriff in das Namensrecht eines Kindes mit dem Vornamen Mauricius Luca durch den Domainnamen „mauricius.de“ vorliegt.
Der Kläger konnte hier einen namensrechtlichen Schutz seines Vornamen gem. § 12 BGB geltend machen. Der Vorname in der Alleinstellung besäße nach Ansicht des Gerichts keine Namensfunktion im erforderlichen Sinne. Voraussetzung sei, dass der Name in erheblichen Verkehrskreisen als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werde. Etwas anders gelte nur dann, wenn schon allein der Gebrauch des Vornamen die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt. Diese Bekanntheit sei dem Kläger hier jedoch nicht zuzuschreiben.
Eine erforderliche Individualisierung könne sich nur ausnahmsweise aus einer erheblichen Kennzeichnungskraft ergeben. Doch auch dies sei hier nicht gegeben, da nicht unterstellt werden könne, dass der Name Mauricius äußerst selten sei.
Nach alledem bestünde somit auch kein Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Betreiber der Domain „maricius.de“