BVerwG: Eine Schutzimpfung kann im Schadensfall ein Dienstunfall seinDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.08.2013, Az.: 2 C 1.12, entschieden, dass gesundheitliche Schäden, die aufgrund einer vom …Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.09.2013, Az.: 3 C 15.12, entschieden, dass Magnetschmuck nicht in Apotheken verkauft werden darf, da sich die Wirksamkeit dieser Produkte nicht nachweisen lässt.
Magnetschmuck ist nach Ansicht des Gerichts weder Arzneimittel, noch Medizinprodukt und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer apothekenüblichen Ware.
Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1 a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss demnach objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es zur Verbesserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands beitragen kann. Das wiederum beurteilt sich anhand der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Hieran gemessen ist Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Es gibt keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbaren, aussagekräftigen Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten.
Nach dieser Entscheidung ist der Verkauf von Magnetschmuck in Apotheke somit verboten.
Ähnliche Beiträge
BVerwG: Eine Schutzimpfung kann im Schadensfall ein Dienstunfall seinDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.08.2013, Az.: 2 C 1.12, entschieden, dass gesundheitliche Schäden, die aufgrund einer vom …
BGH: Auch für Apotheken mit Sitz im Ausland gilt das deutsche ArzneimittelgesetzDer BGH hat in seinem Beschluss vom 26.02.2014, Az.: I ZR 72/08, über fünf verschiedene Rechtsstreitigkeiten zu entschieden, in denen es jeweils um …
· WettbewerbsrechtLG Limburg: Werbung für Apotheken im Wartezimmer eines Arztes ist wettbewerbswidrigDas Landgericht Limburg hat in seinem Urteil vom 17.12.2012, Az.: 5 O 29/11, entschieden, dass ein Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es im …