Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.09.2013, Az.: 3 C 15.12, entschieden, dass Magnetschmuck nicht in Apotheken verkauft werden darf, da sich die Wirksamkeit dieser Produkte nicht nachweisen lässt.
Magnetschmuck ist nach Ansicht des Gerichts weder Arzneimittel, noch Medizinprodukt und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer apothekenüblichen Ware.
Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1 a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss demnach objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es zur Verbesserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands beitragen kann. Das wiederum beurteilt sich anhand der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Hieran gemessen ist Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Es gibt keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbaren, aussagekräftigen Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten.
Nach dieser Entscheidung ist der Verkauf von Magnetschmuck in Apotheke somit verboten.