Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 19.09.2013, Az.: 2 U 8/09 Kart, entschieden, dass ein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt, wenn es einem Einzelhändler untersagt wird, Scoutranzen auf der Internetplattform eBay zu verkaufen.
Der Kläger verkaufte in seinem Einzelhandel u.a. Schulrucksäcke und Schulranzen. Zudem fand auch ein Verkauf über die Internethandelsplattform eBay statt. Der Beklagte hatte ihm diesen Vertriebsweg untersagt und begründete die mit einer Klausel aus ihren „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“.
Die Richter stuften diese Klausel als kartellrechtswidrig ein, da sie den Wettbewerb behindere. Hiernach darf somit die Belieferung des Klägers nicht mit einem Verbot verbunden werden, seine Ware auch auf eBay anzubieten.