Bis zum 01.08.2013 duften batteriebetriebene Fahrradlampen lediglich zusätzlich am Fahrrad montiert werden. Das Fahrrad musste zwingend zum Betrieb des Vorder- und Rücklichts mit einem Dynamo ausgestattet sein. Ab dem 01.08.2013 wurde diese Regelung in der Straßenverkehrszulassungsordnung aufgehoben, so dass nunmehr eine Ausstattung mit batteriebetriebenen Fahrradlichtern ausreicht.
Doch ist nicht jede batteriebetriebene Fahrradleuchte zulässig. Verwendete Leuchten müssen amtlich genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Zugelassene Leuchten erkennt man an der sog. K-Nummer, die aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer dahinter folgende Nummer besteht. Leuchten ohne diese Nummer dürfen weder im Straßenverkehr verwendet werden, noch dürfen sie angeboten oder verkauft werden. Nach § § 22 Bas. 2 StVZO ist das „Feilbieten zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ verboten.
In der Regel werden batteriebetriebene Fahrradleuchten ohne diese K-Nummer unter einem Hinweis auf die fehlende Zulassung nach der StVZO angeboten. Dass auch ein solches anbieten und verkaufen der Leuchten verboten ist, stellte das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 12.12.2014, Az.: 4 U 45/14 fest.
In einem Online-Shop bot der Betreiber unter der Rubrik „Fahrrad-Zubehör“ als „Freizeit-Leuchte“ ein LED-Fahrradlampen-Set inklusive einer Klick-Halterung an. Die Maße waren auf den üblichen Durchmesser von Lenker und Sattelstange abgestimmt und anhand der Produktfotos wurde die Montage der Leuchten an einem Fahrrad gezeigt. Trotz der Bezeichnung als „Freizeit-Leuchte“ und dem Hinweis auf die fehlende Zulassung der Leuchten nach der StVZO, sah das OLG Karlsruhe ein „Feilbieten zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ und damit einen Verstoß gegen § 22 Abs. 2 StVZO.
Nach Ansicht des Gerichts müsse im Interesse der Verkehrssicherheit allein auf die objektive Verwendung der Leuchten abgestellt werden. Ob es sich bei multifunktionalen Waren um eine sachgerechte Beurteilung handle, könne dahinstehen, da die Leuchten im Rahmen der Artikelbeschreibung und Produktfotos erkennbar subjektiv zur Verwendung an Fahrrädern beworben worden seien. Der tatsächliche Einsatz der Leuchten am Fahrrad im Straßenverkehr könne nicht verhindert werden. Von einer Verantwortung könne sich der Händler vorliegend nicht freisprechen.
Demnach sollten Onlineshop-Betreiber batteriebetriebene Leuchten ohne K-Nummer erst gar nicht zum Verkauf anbieten. Es besteht nicht nur die Gefahr einer Abmahnung, sondern es droh auch ein Bußgeld von bis zu 5.000 €.