Achtung: Nach uns vorliegenden Informationen spricht die „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand (kurz AGW)“ Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Wohnvermittlungsgesetz aus!
Worum geht es?
Gemäß § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) darf ein Wohnungsvermittler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten erhalten hat. Die Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand rügt, dass der betroffene Immobilienmakler in unberechtigter Weise in Wohnungsangeboten die Bezeichnung als „Wohnungsvermittler“ verwendet hat.
Gefordert werden die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 152,32 Euro.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand“ raten wir dringend die Abmahnung durch einen sachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.Bedenken Sie eine abgegebene Unterlassungserklärung gilt ein Leben lang.
Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei zu Verfügung. Wir haben Erfahrung aus mehren tausend Abmahnungen!
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800/3331030 erreichen oder senden Mail an kanzlei@dr-schenk.net