Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 10.09.2013, Az.: 4 U 91/13, dass Werbeaussagen zu gesundheitlichen Risiken, die in Verbindung mit E-Zigaretten entstehen, wissenschaftlich belegt sein müssen.
Streitgegenständlich ging es um die Werbeaussage eines Unternehmens, dahingehend, dass eine E-Zigarette „mindestsens 1000.mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette.“
Nach der Ansicht des OLG Hamm handle es sich bei der E-Zigarette zwar um ein Genussmittel. Die Aussage, diese seien weniger schädlich als Tabakzigaretten, betreffe allerdings das Gesundheitswesen, bei dem Werbeaussagen nur zulässig sind, wenn sie gesicherten wirtschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Laut eines Gutachtens seien die Liquids, welche in E-Zigaretten verdampfen und anschließend inhaliert werden, zwar weit weniger toxisch als herkömmliche Tabakzigaretten. Jedoch fehle es an aussagekräftigen Untersuchungen im Hinblick auf die Langzeitfolgen von E-Zigaretten, womit die Aussage des Unternehmens irreführend und damit unzulässig sei.
Auch die Aussage, E-Zigaretten enthielten als einzigen Schadstoff Nikotin, hielt das Gericht für unzulässig, das eine solche Behauptung schlichtweg falsch sei. Das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die entstehenden Liquids zwar harmloser als Nikotin, aber keinesfalls unbedenklich seien.