Das Landgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13, entschieden, dass ein Autohaus für Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters auf dessen persönlichen Facebook-Seite haftet, auch wenn seitens des Arbeitgebers keine Kenntnis über die Handlung des Mitarbeiters bestand.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Mitarbeiter des Autohauses auf seiner Facebook-Seite mit einem entsprechenden Foto sein Fahrzeug seines Arbeitgebers wie folgt geworben:
„Hallo zusammen, „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei …-Auto. Ab dem 02.07. erhaltet Ihr auf ausgewählte Neuwagen 18 % Nachlass (auf UPE)!!! Sowie auf Tageszulassungen 24 % Nachlass (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Toureg (also für jeden etwas dabei).“ – See more at: http://www.rechtzweinull.de/archives/1192-gefaehrliche-mitarbeiterwerbung-bei-xing-facebook-co-lg-freiburg-verurteil-unternehmen-wegen-facebook-post-des-mitarbeiters.html#sthash.BrRhCU63.dpuf.“
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. war hiergegen vorgegangen. Das LG Freiburg ging in seinem Urteil von einer Haftung des Autohauses für die Werbung seines Mitarbeiters aus.
Nach § 8 Abs. 2 UWG können wettbewerbsrechtliche Ansprüche auch gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Handlung von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen worden ist, da verhindert werden soll, dass sich ein Betriebsinhaber hinter von ihm beauftragten Dritten verstecken und sich so der Haftung entziehen kann.
Nach dem hier vorgestellten Urteil haftet das Unternehmen auch für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter, die ohne dessen Wissen begangen wurden. Die Verantwortlichkeit des Unternehmens ist allein davon abhängig, ob die betreffende Person so in den Betriebsorganismus eingegliedert ist, dass auch der Betriebsinhaber von dessen Handlung profitiert und der Betriebsinhaber einen gewissen Einfluss auf die Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das wettbewerbswidrige Verhalten fällt. Demnach sind dem Unternehmen alle Handlungen eines Mitarbeiters zuzurechnen, die dem Geschäftszweck des Unternehmens dienen und/oder zugutekommen.
Vorliegend wurde hiervon auch ein privates Posting auf der Facebook-Seite des Mitarbeiters erfasst, welches nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich war, da auch dieses der Förderung des Warenabsatzes des Unternehmens diente und damit einen geschäftlichen Charakter besaß.