Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.11.2013, Az.: I ZR 143/12, entschieden, dass an Werke der angewandten Kunst hinsichtlich des Urheberrechtsschutz keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als bei Werken der zweckfreien Kunst.
Vorliegend war die Klägerin selbständige Spielwarendesignerin für die Beklagte und im Jahr 1998 u.a. Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Wagons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen („Geburtstagszug“), entworfen. Hierfür erhielt sie damalig eine Vergütung in Höhe von 400 DM.
Die Klägerin war der Ansicht, bei ihren Entwürfen handle es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Aufgrund des hohen Verkaufserfolges sei die gezahlte Vergütung jedenfalls zu gering. Daher nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Anspruch.
In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die von der Klägerin erstellten Entwürfe seien nicht urheberrechtlich geschützt. Dabei hatte sich das Gericht auf die bisher herrschende Rechtsprechung berufen, nach der bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterrecht zugänglich seien, höhere Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz zu stellen seien, als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die streitgegenständlichen Werke genügten diesen Anforderungen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
Der BGH hingegen hob das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Klägerin auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht.
In seinen früheren Entscheidungen hatte der BGH die genannten höheren Anforderungen damit begründet, dass für Werke der angewandten Kunst bereits ein durch das Geschmacksmusterrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe und daher an die Anforderung der Anwendbarkeit des urheberrechtlichen Schutzes erhöhte Anforderungen zu stellen seien.
Nach Ansicht des BGH kann an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004 jedoch nicht mehr festgehalten werden. Hierdurch ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen worden, welches den engen Bezug zum Urheberrecht beseitigt. Das Geschmacksmusterrecht setzt insbesondere nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern eine Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Zudem schließen sich Geschmacksmusterrecht und Urheberrecht nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen, so dass allein die Zugänglichkeit zum Geschmacksmusterrecht eine Versagung des Urheberrechts und die Stellung höherer Anforderungen hieran, nicht rechtfertigt.
Somit sind nach Ansicht des BGH an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen zu stellen als an Werke der zweckfreien Kunst. Ausreichend ist, dass die Werke eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach der Anschauung der für Kunst empfänglichen Personen rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.
Diese gelte auch für die von der Klägerin erstellten Entwürfe des „Geburtstagszuges“. Die Klägerin habe allerdings keinen Anspruch auf weitere Vergütung, soweit sie diese Entwürfe vor der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 erstellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte darauf vertrauen, auf Grundlage der herrschenden Rechtsprechung des BGH nicht auf eine weitere Vergütung in Anspruch genommen zu werden.