Das Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, I- 4 U 30/15 hat entscheiden, dass gewerbliche Verkäufer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben müssen. Das OLG Hamm hat damit, das Urteil des Landgericht Bochum, Urteil vom 6.8.2014, Az. I-13 O 102/14 bestätigt.
Bis zum 13.06.2014 war es ein Wettbewerbsverstoß, wenn man eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angab. Seit dem 13.06.2014 stellt es einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn man keine Telefonnummer angibt, so jedenfalls OLG Hamm in seiner aktuellen Entscheidung. Shopbetreiber schütteln bei solchen Urteilen nur den Kopf. Das Urteil ist allerdings folgerichtig und entspricht der aktuellen Gesetzeslage.
Die in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthaltene Musterwiderrufsbelehrung sieht vor, dass der Verbraucher seinen Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Post, Telefax oder E-Mail)“ gegenüber dem Unternehmer erklären kann. Im Gestaltungshinweis steht, dass der Unternehmer an dieser Stelle der Belehrung seinen Namen, seine Anschrift und „soweit verfügbar“ seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen hat.
Nach Auffassung des Gerichts sind daher im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existent sind. Da fast jeder Onlineshop eine Telefonnummer bereithält, raten wir daher dringend diese auch in der Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen, da ansonsten teure Abmahnungen drohen.
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