Das AG Oldenburg wies in seinem Urteil vom 04.03.2015, Az.: 1 C 1296/14 eine Filesharing-Klage ab, da es der Ansicht war, dass der Streitgegenstand der Klage nicht hinreichend bestimmt war.
Die Klägerin machte Ansprüche aus abgetretenem Recht einer Rechteinhaberin der Filme „Ohne…“ und „Extrem…“ geltend. Nach einer erfolglosen Abmahnung der Klägerin beantragte diese einen Mahnbescheid mit der Bezeichnung „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall“ und machte 600 € Schadensersatz und 839,80 € Rechtsanwaltskosten geltend.
Im Rahmen der folgenden Anspruchsbegründung behauptete die Klägerin sie sei aktivlegitimiert und der Beklagte habe die beiden streitgegenständlichen Filme unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht. Eine Lizenzgebühr in Höhe von 600 € sei zudem angemessen und für die Abmahnung sei ein Gegenstandwert von 20.000 € zugrunde zu legen.
Das AG Oldenburg sah die Klage jedoch als unzulässig an, da aus Sicht des Gerichts der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt sei. Nach Ansicht des Gerichts seien zwei verschiedene Rechtsgüter der Klägerin verletzt, da diese Ansprüche hinsichtlich zweier Filme geltend gemacht hatte. Dies gelte auch dann, wenn zwar eine identische IP-Adresse, aber unterschiredliche Tatzeiten und unterschiedliche Handlungen bzw. Tatzeiten vorlagen. Für die Zulässigkeit der Klage ist für das Gericht nicht nur ein hinreichend bestimmter Klagantrag, sondern auch ein hinreichend bestimmter dazugehöriger Lebenssachverhalt erforderlich. Wenn verschiedene Rechtsgüter verletzt seien, handle es sich auch um getrennte Ansprüche und nicht nur um getrennte Rechnungsposten eines einheitlichen Schadenersatzes.
Trotz eines gerichtlichen Hinweises hatte die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit Zahlungsansprüche auf den einen oder auf den anderen Film gestützt werden. Der Kläger selbst hat festzulegen, welche Beträge auf welche Rechtsverletzung gestützt werden sollen. Dies sei ein Umstand, der sich nicht durch Auslegung ermitteln lasse.
Der fehlende Vortrag der Klägerin führte jedoch nicht allein zur Klageabweisung. Auch nahm das Gericht eine Verjährung der Ansprüche an, da durch die fehlende Bestimmtheit der Ansprüche im Mahnbescheid keine Hemmung der Verjährung eingetreten und damit die Ansprüche bereits verjährt seien.