Das Kammergericht Berlin wies mit Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12 die Berufung von Facebook zurück und bestätigt somit ein zuvor ergangenes Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Hintergrund dieses Rechtsstreits war eine Abmahnung der vzbz gegenüber Facebook, welche von der vzbz wegen des Freundefinders auf Facebook, des Adressbuchimports und unzulässiger Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen auf Facebook im Juli 2010 ausgesprochen wurde. Da Facebook die geforderte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgab, erhob die vzbz Klage vor dem Landgericht Berlin, welcher umfänglich entsprochen wurde. Gegen dieses positive Urteil für die vzbz legte Facebook vor dem Kammergericht Berlin Berufung ein. Mit Urteil vom 24.01.2014 wies das KG Berlin diese Berufung jedoch zurück.
Nachfolgend sollen die unwirksamen Klauseln und die hierzu erfolgten Ausführungen des Gerichts im Überblick dargestellt werden:
1. Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts
Die Muttergesellschaft von Facebook hat zwar ihren Sitz in den USA, eine Tochtergesellschaft befindet sich in Irland. Unabhängig davon liegt zwischen der Facebook Irland und den deutschen Facebook-Mitgliedern allerdings eine wirksame vertragsrechtliche Rechtswahl vor, durch welche das deutsche Datenschutzrecht Abwendung findet.
2. Einladungs-Mails und Freundefinder
Die Funktion des Freundesfinders auf Facebook stellt einen Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht dar. Nachdem die Nutzer den Button „Freunde finden“ bestätigt haben, werden von diesen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitetet, ohne dass hierzu vorherig eine Einwilligung erteilt wurde. Damit liegt ein Verstoß gegen das im Datenschutzrecht verankerte Einwilligungserfordernis aus § 28 Abs. 3, § 4a Abs. 1 BDSG, womit mithin auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gegeben ist.
Hinsichtlich der Möglichkeit des Versendens einer Einladungs-Mail durch Facebook-Nutzer an Dritte führt das Gericht aus, dass solche Mails eine unzumutbare Belästigung und damit eine unerlaubte Werbung nach dem UWG darstellen. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch unabhängig davon, dass nicht Facebook, sondern durch die einzelnen Nutzer beim Empfänger als Absender der E-Mail aufgeführt werden. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Versender dieser Mail darüber getäuscht wurde, dass nicht nur nach Freunden auf Facebook gesucht wurde, sondern auch Verwandte, Bekannte und Freunde angesprochen wurden, die nicht auf Facebook registriert sind und mit dem Erhalt vom Werbe-Mails nicht einverstanden waren.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Darüber hinaus hält das Gericht mehrere von Facebook verwendete AGB für unzulässig, dies sowohl im Rahmen der Nutzungsbedingungen, als auch im Rahmen der Datenschutzrichtlinien verwendeten Klauseln.
a. IP-Lizenz-Klausel – „Austausch deiner Inhalten und Informationen“
Durch diese Klausel werden Facebook generelle und unentgeltliche Befugnisse eingeräumt, alle von den Mitgliedern eingestellten und urheberrechtlich geschützten Werke weltweit zu verwenden. Ebenfalls wird Facebook berechtigt Unterlizenzen an diesen Werken zu erteilen, ohne dass der Nutzer Vergütungsansprüche oder eine Entgelt hierfür verlangen kann. Dies benachteiligt den Nutzer unangemessen.
Zudem ist die Klausel nicht klar und verständlich gefasst. Auch die Einschränkung, dass die Nutzung „auf die Verwendung oder Verbindung mit Facebook“ beschränkt ist, stellte keine ausreichende Konkretisierung des Nutzungsumfangs dar, da hierbei jegliche und irgendwie geartete Verbindung zu Facebook ausreicht.
b. Werbeinhalte – „Über Werbung auf Facebook“
Facebook behält sich in dieser Klausel vor, den Namen und das Profilbild seiner Mitglieder für Werbezwecke zu nutzen. Im Gegenzug besteht jedoch eine Privatsphären-Einstellung, wodurch für den Nutzer nicht eindeutig erkennbar ist, in welchem Zusammenhang sein Name und sein Profilbild tatsächlich genutzt werden darf.
Zudem folgt die Unwirksamkeit der Klausel auch aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Aufgrund der Intransparenz über die tatsächliche Nutzung der Namen und Bilder ist nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer in Kenntnis der Sachlage über die Verwendung seiner Daten für eben solche Werbezwecke rechtwirksam eine Einwilligung erteilt hat.
c. Änderungsklausel
Mit dieser Klausel behält sich Facebook das Recht vor, künftig jede Änderung der Nutzungsbedingungen vornehmen zu können, wobei auch eine künftige u.a. auch eine künftige Kostenpflicht zur Nutzung der Plattform denkbar wäre. Nach Ausführung des Gerichts ist eine solch umfassende Änderungsklausel im Rahmen dieser einschränkungslosen Ausgestaltung unzulässig und unwirksam.
d. Beendigungsklausel
Durch diese Klausel wird Facebook berechtigt, Nutzer von seinen Dienstleistungen auszuschließen, die „gegen den Inhalt oder den Geist“ der Nutzungsbedingungen verstoßen. Diese Klausel räumt Facebook nach Ansicht des Gerichts die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber den Nutzern ein, ohne dass hierfür eine wichtiger Grund vorliegen oder eine vorherige Abmahnung des Nutzers erfolgen muss. Demnach ist auch diese Klausel nach geltendem AGB-Recht unwirksam.
e. Werbereaktionsdatenklausel – „Informationen, die wir erhalten – Informationen von anderen Webseiten“
Hiermit wird Facebook das Recht eingeräumt, mit anderen Webseiten Daten der eigenen Nutzer auszutauschen. Insbesondere werden Reaktionen der Nutzer auf Werbung von anderen Webseiten weitergegeben. Diese Klausel beinhaltet eine Einwilligung der Nutzer zur Datenweitergabe, welche allerdings unwirksam ist. Zum einen werden dem Nutzer die Informationen zu den Datenschutzrichtlinien und die damit verbundene Einwilligungserklärung nicht vor dem Klicken auf dem Button „Registrieren“ zur Verfügung gestellt. Zum anderen hält das Gericht die Klausel für zu unbestimmt, da wiederum nicht erkennbar ist, ob sich die Werbung auf die Facebook-Plattform beschränkt, auf Seiten die mit dieser verbunden sind oder alle Webseiten einbezogen werden.
f. Verbindungs-Klausel– „Informationen, die du mit Dritten teilst – Herstellung einer Verbindung mit einer Anwendung oder Webseite“
Im Rahmen dieser Klausel können Daten an Anwendungen wie beispielsweise Apps oder an andere Webseiten weitergegeben werden, wenn eine Verbindung mit diesen hergestellt wird. Dabei handelt es sich jedoch auch um eine unwirksame Klausel, da diese inhaltlich zu unbestimmt sind. Einerseits ist unklar, welche Befugnisse dem Dritten mit einer Erlaubnis des Nutzers zum „Zugang“ seiner Daten gegeben werden. Andererseits bedeutet es für einen Durchschnittsverbraucher Dritten den „Zugang“ zu gewähren regelmäßig nur, dass Dritte Informationen einsehen und nicht nutzen dürfen.
e. Änderungsklausel
Letztlich ist auch die Änderungsklausel im Rahmen der Datenschutzrichtlinie unwirksam, da eine bloße Bekanntgabe der Änderung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die bloße Bekanntgabe auf einer Internetseite entspricht nicht der Voraussetzung eines „besonderen Hinweises“ wie etwa eine individuelle Nachricht oder E-Mail.
4. Fazit
Das Urteil des KG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Mittlerweile hat Facebook sowohl die Anwendung des Freundefinders, als auch einen Teil seiner AGB abgeändert. Die vzbv hat bereits angekündigt, nach Rechtskraft des Urteils erneut zu prüfen, inwieweit sich das Urteil auf den Geschäftsbetrieb von Facebook auswirkt.