Unzählige Onlineshops bedienen sich der Dienstleistungen von Unternehmen, die nach erfolgter Prüfung eines Shops (die Kriterien für eine solche Prüfung variieren stark) Prüfsiegel vergeben, um so das Kundenvertrauen zu gewinnen oder zu stärken. Teilweise werden auch Funktionen angeboten, mit Hilfe derer der Onlineshop Kundenbewertungen sammeln kann – selbstverständlich ist auch hier eine hohe Zahl positiver Bewertungen (wie auch schon bei eBay oder anderen Handelsplattformen) häufig maßgeblich für die Kaufentscheidung des Kunden.
Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale eine Dentalhandelsgesellschaft abgemahnt, die Werbung für Zahnersatzprodukte machte und dabei auf Kundenbewertungen über diese Produkte auf dem Bewertungsportal eKomi verlinkte. Dies ist grundsätzlich nicht verboten, nur hatte das Portal dort nicht alle Kundenbewertungen eingeblendet.
Gemäß der Bedingungen des Portals eKomi werden nämlich nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht, während neutrale oder negative Bewertungen erst nach mindestens fünf Tagen und nach Verzicht des bewerteten Unternehmens auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens online gehen.
Das Gericht verbot diese Art, Werbung mit Kundenmeinungen zu betreiben, da hier ein Fall der irreführenden Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetzes vorliege. Nach dem Gesetz dürfe man u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise werben. Die Irreführung lag nach Ansicht des Gerichts darin, dass hier ein übertrieben positives Bild des Unternehmens gezeichnet werde, indem man ein geschöntes, unvollständiges Bewertungsbild über den Unternehmer zeige. Die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens würde außerdem einen Großteil der Konflikte bereits im Vorfeld deckeln, da viele Kunden Konflikte scheuen würden und dann ggf. von einer negativen Bewertung gänzlich absehen könnten.
Um nicht irreführend zu sein, müsste so ein Bewertungssystem also laut OLG Düsseldorf alle Bewertungen sofort veröffentlichen und dem Unternehmer nicht im Vorfeld schon die Möglichkeit einer "Bereinigung" bieten.
Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Nur so könne auf die Authentizität von Bewertungen vertraut werden und ein realistisches Bild über den jeweiligen Anbieter entstehen.
OLG Düsseldorf – Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12)