Gemäß § 13 TMG ist ein Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzer des Dienstes zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Das bedeutet, der Onlinehändler hat gemäß § 13 TMG eine Datenschutterklärung auf seiner Seite bereit zu halten.
Mit Urteil vom 27.06.2013 (Az.: 3 U 26/12) stellt nun auch das OLG Hamburg fest, dass es sich bei einer fehlenden Datenschutzerklärung um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß handelt. Zu beachten ist jedoch nach wie vor der fliegende Gerichtsstand und die unterschiedliche Rechtsprechung anderer Gerichte. So verneint etwa das KG Berlin einen Wettbewerbsverstoß während das OLG Stuttgart der Ansicht des OLG Hamburg folgt. Demnach sollten sich Onlinehändler nicht auf ablehnenden Urteilen ausruhen, da stets die Gefahr besteht, dass ein Unterlassungsanspruch an einem Gericht wie etwa dem Landgericht Hamburg geltend gemacht wird.
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