Das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Urteil vom 30.05.2013, Az.: 13 U 160/12, festgelegt, dass es Zahnärzten mit der Änderung des Heilmittelwerbegesetzen (HWG) nunmehr gestattet ist mit Vorher-Nachher-Abbildungen über zahnmedizinische Behandlungen für sich zu werben. Verboten sind allerdings weiterhin missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Darstellungen von Veränderungen des menschlichen Körpers.
Im streitigen Verfahren vor dem OLG Celle ging es um die Beurteilung, von Abbildungen in einer Patientenzeitschrift mehrerer Zahnärzte im Rahmen des HWG. In der Zeitschrift war ein Artikel verfasst worden, der die Krankengeschichte einer Patientin schilderte. Diese war aus massiver Angst vor dem Zahnarzt jahrelang nicht mehr zu Kontrolluntersuchungen gegangen, bis sie einen neuen Lebenspartner traf. Aufgrund dieses Umstandes überwand sie ihre Angst und ließ ihr Gebiss in der Praxis der Beklagten sanieren.
Der Beitrag enthielt u.a. Abbildungen des geöffneten Munds der Patientin mit dem Untertitel „Jahrelange Vernachlässigung zerstört Zähne und Zahnfleisch“. Ein weiteres Bild zeigt dieselbe Patientin sodann nach der Behandlung und mit einem Lächeln, welches mit dem Schriftzug „Nach der Behandlung: Starke Zähne und eine lächelnde Patientin“ kommentiert wurde.
Das Landgericht Verden hatte die Beklagte zunächst zur Unterlassung verurteilt und dies mit dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5b HWG begründet. Hiernach war es bisweilen nicht erlaubt, Werbung für Behandlungen mit bildlichen Darstellungen zu machen, indem man vergleichende Darstellungen vor und nach der Behandlung zeigt.
Im Oktober 2012 traten jedoch Änderungen des Heilmittelwerbegesetztes in Kraft, mit denen dieses Verbot aufgehoben wurde. Gem. § 11 Abs. 1 S. 3 HWG sind Vorher-Nachher-Abbildungen nun nur noch im Rahmen von operativ plastisch-chirurgischen Eingriffen verboten, also bei Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG).
Das OLG Celle sah im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen die neue Vorschrift. Zwar sei es in dem dargestellten Beitrag auch um das Aussehen der Patientin gegangen, dennoch war eine medizinische Notwendigkeit für die durchgeführte Behandlung vorhanden. Ebenso handelt es sich bei den Abbildungen nicht um abstoßende bildliche Darstellungen. Bei den Aufnahmen waren die Frontzähne nur schemenhaft abgebildet und das Format der Fotos war eher klein. Auch die Darstellung der mit Hilfe eines zahnmedizinischen Geräts nach Außen gezogenen Oberkieferlippe sei nicht abstoßend, sondern eine übliche Behandlungsweise. Insgesamt liegen -nach Auffassung des Gerichts- die Darstellungen des Mundes der Patientin noch im „Bereich des Erträglichen“.