Der EuGH hat in seinem Beschluss vom 13.06.2013, Az.: C-415/12, festgelegt, dass die Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle nicht dazu führen darf, dass noch nicht genommener Urlaub aus dem Bezugszeitraum wegfällt. Verringert sich die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, so reduziert sich auch der Urlaubsanspruch insgesamt und ist unter Berücksichtigung der neuen Verteilung der Arbeitszeit entsprechend neu zu berechnen.
Dies bedeutet aber nicht, dass der aus dem Bezugszeitraum bereits erworbene Urlaubsanspruch einfach entsprechend reduziert werden darf.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit dem Jahr 2009 beim Land Niedersachsen unbefristet vollzeitbeschäftigt war. Im Jahr 2010 wurde die Klägerin schwanger und unterlag einem Beschäftigungsverbot. Nach dem Mutterschutz nahm sie sodann im Jahr 2011 Elternzeit in Anspruch.
Infolge ihrer Vollzeitbeschäftigung hatte die Klägerin einen errechneten Urlaubsanspruch von insgesamt 29 Tagen, welche sie aufgrund der Schwangerschaft, des Mutterschutzes und der Elternzeit nicht in Anspruch nehmen konnte.
Ende des Jahres 2011 vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber eine Fortführung der Beschäftigung in Teilzeit, so dass sich ihre Arbeitszeit von 5 auf 3 Tage pro Woche reduzierte.
Als die Klägerin sodann ihren Resturlaub von 29 Tagen in Anspruch nehmen wollte, reduzierte der Arbeitgeber die Urlaubstage im Verhältnis der neuen zur alten Anzahl und begründete dies mit einer Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28.04.1998, Az.: 9 AZR 314/97). Die Reduzierung erfolgte, indem der Arbeitgeber die erworbenen 29 Urlaubstage durch bisherige 5 Arbeitstage teilte und diese Zahl mit den aktuellen 3 Arbeitstagen pro Woche multiplizierte. Dies ergab sodann 17, 4 – abgerundet 17 Urlaubstage.
Das ArbG Nienburg rief auf Grundlage dieses Sachverhalts den EuGH mit der Frage auf, ob diese durchgeführte deutsche Rechtspraxis mit Unionsrecht vereinbar sei.
Der EuGH verneinte diese Frage. Die Anzahl der Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erworben hat, dürfen demnach bei einem Übergang in eine Teilzeitstelle nicht reduziert werden.