Das Sozialgericht Reutlingen hat in einem aktuellen Urteil vom 19.03.2009, Az.: S 14 R 2992/08 entschieden, dass Werbefotografen nicht per se keine Künstler im Sinne der Künstlersozialkasse seien. Eine pauschale Zuordnung sei nicht gerechtfertigt. Dies stellt eine deutliche Abkehr zu der bisherigen Rechtsprechung dar. Das Gericht geht davon aus, dass der Werbefotograf genauso wie der „gewöhnliche“ Fotograf sich zunächst einmal auf einem handwerklichen Berufsfeld bewegt und nicht durch den Umstand zum Künstler im Sinne des KSVG wird, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweist. Denn dies sei bei dem Berufsbild generell typisch. So soll der Werbefotograf erst dann als Künstler qualifiziert werden, wenn er das handwerkliche Berufsbild verlässt uns sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird.
Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Gericht und insbesondere das Bundessozialgerichtshof sich dieser Auffassung anschließen werden. Derzeit ist nicht abzuschätzen, in welche Richtung sich der Begriff des Künstlers im Sinne des KSVG entwickeln wird. Mit dem neuen Urteil zeichnet und auch der von der KSK vertreten Praxis zeichnet sich allerdings ab, dass der Berufsgruppenkatalog der KSK seine keine Rückschlüsse mehr auf die Versicherungspflicht zulässt. Ähnliche Probleme stellen sich beispielsweise auch bei der Modedesignerin.
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