Achtung! Ab heute gelten neue Regelungen zur Angabe der Lieferzeiten in Onlineshops! Hier ein kurzer Überblick. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Ausführungen nicht vollständig sind und sich in der Praxis auch andere Darstellung durchsetzen können. Für Einzelfragen bitten wir direkt mit uns in Kontakt zu treten.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung trii am 13.06.2014 (heute) in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB in Kraft, Dieser sieht vor, dass der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Das heißt der Verbraucher ist über Beginn, Dauer und Ablauf der Lieferfrist zu informieren. Achtung! Einschränkungen wie „ca.“, „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ sind nicht zulässig (war zum Teil laut Rechtsprechung auch vorher schon so). Der Verbraucher soll ohne große Rechenkünste das ende der Lieferfrist erkennen sollen. Es muss daher für den Fristbeginn auf ein Ereignis abgestellt werden, dass der Verbraucher kennt. Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, welches der Verbraucher kennt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Vorkasse-Zahlungen problematisch, da der Händler die Ware erst mit Zahlungseingang auf seinem Konto versendet, der Verbraucher aber nicht wissen kann, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Da der Verbraucher sich die Lieferfrist aber ausrechnen können muss, darf in diesem Fall für den Beginn der Lieferfrist nicht etwa auf den Zahlungseingang beim Händler abgestellt werden. Vielmehr muss hier auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Verbraucher die Zahlung anweist, da er nur diesen Zeitpunkt genau kennt. Banklaufzeiten und ggf. auch zwischen Überweisung und Zahlungseingang liegende Wochenenden muss der Händler in seine Lieferfrist einkalkulieren und diese ggf. entsprechend verlängern. Dies entspricht ja auch der Realität, da derjenige, der die Überweisung unmittelbar vor einem Wochenende ausführt, in der Regel länger auf die Ware warten muss, als derjenige, der die Überweisung an einem Montag ausführt. Achtung: So halten wir es für unzulässig zu schreiben 3- 5 Tage nach Zahlungseingang, da der Verbraucher nicht weiß, wann das Geld beim Unternehmer ankommt. Besser daher 3- 5 Tage nach Zahlungsanweisung. Wo muss der Hinweis zu Lieferzeit erfolgen? Der Hinweis so platziert werden, dass der Kunde vor Abgabe seiner Willenserklärung diesen Hinweis auch zur Kenntnis nimmt. Beim elektronischen Bestellprozess halten wir es für notwendig, die Informationen vor Einleitung Bestellprozesses (=vor Einlegen der Ware in den Warenkorb) zu erteilen. Sollten Sie neben dem normalen Versand einen Expressversand anbieten, empfehlen diese getrennt voneinander anzugeben. Sofern Sie ins Ausland versenden, müssen auch hier die konkreten Lieferzeiten angegeben werden. Am einfachsten ist immer, die verschiedenen Lieferzeiten in einer übersichtlichen Tabelle zusammenzufassen.