Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ tritt morgen in Kraft. Es wird die Haftung von WLAN-Nutzern für Rechtsverstöße über das Internet stark einschränken.
Nach der neuen Gesetzesänderung sollen Betreiber von öffentlichen Internetzugängen von der Haftung durch Rechtsverstöße anderer Nutzer freigestellt werden. In § 8 des Telemediengesetzes wird ein Absatz aufgenommen nach dem das Haftungsprivileg, welches unter bestimmten Voraussetzungen für Festnetzbetreiber oder Hoster gilt, auch auf Nutzer anzuwenden ist, die ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Durch diese Regelung soll das für WLAN-Anbieter bestehende Haftungsrisiko ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn eine Person über ihren eigenen Internetzugang einen Freifunkt-Zugang einrichtet, um Dritten nicht zugangsbeschränktes WLAN zu gewähren.
Das neue Gesetz schütz die WLAN-Betreiber jedoch nicht ausdrücklich vor dem Ausspruch von Abmahnungen bei ermittelten Rechtsverstößen, wie z.B. dem illegalen Download von Musik oder Filmen. Die Experten gehen daher davon aus, dass in diesem Bereich trotz der neuen Regelung eine „Rechtsunsicherheit“ bestehen bliebt. Allerdings wird das neue Gesetz vermutlich zeitnah durch den EuGH überprüft werden, da dort ein Verfahren anhängig ist, in welchem Sony Ansprüche wegen Filesharing gegen einen Betreiber eines offenen WLANs geltend macht. In diesem Zusammenhang hat sich zwar der Generalanwalt des EuGH im Vorfeld für eine Einschränkung der Haftung ausgesprochen. Es blieb jedoch abzuwarten, ob sich der EuGH dieser Ansicht anschließen wird, wozu er keinesfalls verpflichtet ist.