Derzeitiger Trend ist ganz eindeutig das neue Handy-Spiel Pokémon Go, bei dem die Spieler auf die Straßen gehen, um die kleinen „Taschenmonster“ zu finden, einzusammeln und mit ihrem Monsterbestand gegen andere Spieler antreten zu können. Das Besondere an diesem Spiel ist das sog. Augmented Reality, bei der virtuelle und echte Welt verbunden werden und die Monster in der realen Umgebung angezeigt und gesammelt werden können.
Um das Spiel spielen zu können, muss zunächst beim Entwickler Niantic eine App heruntergeladen werden zu deren Nutzung eine Anmeldung über ein Google-Konto oder im Pokémon Trainer Club erforderlich ist. Für diese Anmeldung müssen von den Nutzer Daten wie die E-Mailadresse, aber auch der Standort des Smartphones freigegeben werden. Ein anonymes Spielen ist dadurch unmöglich, die Eingabe personenbezogener Daten sind zwingend erforderlich.
Zudem enthalten die Nutzungsbedingungen dieses Spiels weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse, es soll kalifornisches Recht gelten und im Falle von Streitigkeiten soll der Nutzer ein Gericht in den USA aufrufen. Außerdem behält sich Niantic auch das Recht vor bei eine mit dem Nutzer geschlossenen Vertrag die Dienste jederzeit abzustellen oder den Vertrag abzuändern.
Auch die Datenschutzerklärung enthält schwer verständliche und weitreichende Einwilligungserklärungen, so dass personenbezogene Daten nach Ermessen von Niantic an Dritte weitergereicht werden dürfen.
All diese Bestimmungen veranlassten den Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) dazu, die Entwicklungsfirma Niantic abzumahnen. Der vzbv forderte Niantic auf, insgesamt 15 Vertragsbestimmungen bis zum 09.08.2016 nicht weiter zu verwenden und diesbezüglich eine strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Kommt Ninatic dieser Aufforderung nach, darf das Unternehmen diese Bestimmungen künftig nicht mehr verwenden. Für den gegenteiligen Fall könnte der vzbv die Ansprüche gerichtlich, im Wege einer einstweiligen Verfügung oder eines Klagverfahrens, geltend machen.