Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.04.2010 nunmehr entschieden, dass dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften auch die Kosten des Hinversands zu erstatten sind.
In der Pressemitteilung des EuGH heißt es wortwörtlich wie fogt:
"[…] In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass dieRichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer ineinem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten derZusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs habeneindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seinesWiderrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaatenerlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendungzulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigenstünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendungzusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einerausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen,indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Warenstehenden Kosten auferlegt würden. […]"