Das OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az.: 5 W 10/10 hat entschieden, dass es für die Auferlegung der Rücksendekosten einer doppelten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es eines zusätzlichen Hinweises in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Begründet wird dies damit, dass der potentielle Kunde die Regelung innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht als vertragliche Vereinbarung erkennen würde. Das Landgericht Dortmund, das Landgericht Frankfurt a.M. als auch das LG Hamburg hatten bisher eine doppelte Nennung für überflüssig gehalten. Es bleibt nun ab zu warten, wie die anderen Gerichte entscheiden werden. Aufgrund der Entscheidung des OLG Hamburg kann aber nur dringend angeraten, werden die AGB entsprechend abzuändern, da ansonsten mit einer Abmahnung zu rechnen ist.