Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 01.03.2012 – Az.: III ZR 83/11) muss ein Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung vollständig übernommen haben, damit er sich auf ihre Schutzwirkung berufen kann. Wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.
Ein Unternehmer hatte die folgende Widerrufsbelehrung verwendet:
"Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an…"
Nach Ansicht des BGH reicht dies nicht aus, da das Wort "frühestens" verwendet worden ist, wodurch ein genauer Fristbeginn für den Verbraucher nicht bestimmbar sei.
Auch das Argument, der Unternehme habe das gesetzlich vorgesehene Muster verwendet, vermochte keine andere Entscheidung herbeizuführen, da er dieses Muster hätte inhaltlich und in der Gestaltung komplett übernehmen müssen. Die Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht vollständig übernommen worden: es fehlte sog. Wertersatzklausel. Daher hat in diesem Fall die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen.