Durch Urteil vom 20.03.2012 hat das Verwatlungsgericht Köln festgestellt, dass die Produkte SuperSmoker Filterkartusche NORMAL, SuperSmoker Filterkartusche LIGHT und SuperSmoker Filterkartusche MENTHOL keine Arzneimittel sind, und dass das Produkt SuperSmoker (elektronische Zigarette) kein Medizinprodukt ist.“
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
Im Ergebnis bedeutet dass sofern die elektronische Zigarette, so hergestellt wird wie von „SuperSmoker“ kein Medizinprodukt ist und das deren Kartuschen keine Arzneimittel sind.
Weiter hat das für die Berufung zuständige Oberverwaltungsgericht einen rechtlichen Hinweis erteilt, dass die „Warnung“ des Ministeriums sowie der Erlass des Ministeriums rechtswidrig seien! Dem Ministerium wurde eine drei Wochen Frist eingeräumt die Äußerungen zurückzunehmen. Man darf gespannt sein, ob das Ministerium dem nachkommt.
Dem freien Verkauf von E-Zigaretten nebst Zubehör dürfte jedenfalls nunmehr nichts mehr im Weg stehen.
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