Mit Urteil vom 12.01.2011 hat das Landgericht Münster, Az.: 04 O 308/10 für Recht erkannt, dass der LR Health & Beauty Systems GmbH kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € gegen einen ehemaligen Orgaleiter zusteht.
Hintergrund der Klage war, dass ein ehemaliger Orgaleiter angeblich abwerbend tätig geworden und später zu der Konkurrenzfirma Network World Alliance GmbH (NWA) gewechselt war. LR meinte daher, dass Ihr aufgrund eines vertraglich vereinbarten Abwerbe-Verbotes eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € zustehe. Dies sah das Gericht anders. Das Gericht musste sich hierbei noch nicht einmal mit der Frage auseinandersetzen, ob tatsächlich eine Abwerbung vorgelegen hatte, da die vertragliche Vertragstrafenklausel eine Abwerbung nicht umfasst. Es bleibt abzuwarten, ob LR gegen die Entscheidung Berufung einlegt.
Die Klage von LR ist im Übrigen kein Einzelfall. Die Kanzlei Dr. Schenk vertritt zahlreiche ehemalige Orgaleiter die von LR auf Zahlung einer Vertragsstrafe verklagt wurden. In einem weiteren Parallelverfahren hat LR mittlerweile die Klage zurückgenommen.