Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08 folgende Klausel in der Widerrufsbelehrung für unzulässig erklärt:
„(Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben). Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.“
Zwar hat der Verbraucher auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme gemäß § 357 Abs. 3 S. 1 BGB Wertersatz für die Verschlechterung zu leisten. Dies gilt aber nur, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wurde, sie zu vermeiden. Bei der beanstandeten Klausel fehlt dieser Zusatz.
So der so ähnlich sind sehen derzeit ca. 90 % aller Widerrufbelehrungen aus. Das bedeutet, dass derzeit fast jeder eine abmahnfähige Widerrufsbelehrung bereit hält. Es kann daher nur dringend angeraten werden, seine Widerrufbelehrung zu überarbeiten, um Abmahnungen zu vermeiden.
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