Das Landgericht Berlin, Az.: 16 O 259/10, Urteil vom 10.05.2011 hat dem Deutschen Brauer-Bund e.V. auf Klage der Verbraucherzentralen untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit positiven gesundheitsbezogenen und krankheitsbezogenen Wirkungen von alkoholischen Getränken zu werben. Die Werbung befand sich auf der Internetseite des Brauer-Bundes. Unter anderem wurde dem Bund verboten,, die schönheitsfördernde Wirkung von Bier hervorzuheben, auf seine Vorbeugeeffekte gegen Herzerkrankungen, Gallen- und Harnstein sowie Osteoporose hinzuweisen und die Herabsetzung des Demenz- und Diabetesrisikos durch Alkoholgenuss anzupreisen.
Die Werbung verstößt sowohl gegen die Vorschriften des LFGB als auch gegen die Vorschriften der Health Claims Verordnung.
Quelle Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110801.1445.353091.html
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