Das OLG Frankfurt, Urteil vom Urteil vom 02.10.2014, Aktenzeichen 6 U 219/13 hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vorliegt, wenn neben einer E-Mail Adresse als weiteren effizienter Kommunikationsweg lediglich eine Mehrwertdienstnummer genannt wird, deren Nutzung Kosten an der Obergrenze des rechtlich zulässigen Bereichs (hier: 2,99 Euro für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) verursacht.
In § 5 Abs. 1 S. 2 TMG ist vorgeschrieben, dass bei der Anbieterkennzeichnung (dem sog. Impressum) Angaben stehen müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Nach den Vorgaben des EuGH muss das Impressum Angaben erhalten, die es dem Nutzer ermöglicht, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetzt, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommuniziert („unmittelbar") und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar ist.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Bereitstellung einer Mehrwertdienstnummer mit solch hohen Kosten keine effiziente Kontaktaufnahme dar, da eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abgeschreckt werden.
Das OLG Frankfurt hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Erstellung eines rechtssicheren Impressums noch immer Probleme aufwirft.