Das Gericht der Europäischen Union ( kurz EuG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 25.11.2014, Az.: T-450/09 festgestellt, dass die grafische Darstellung des „Rubik`s Cube“ (bekannt in Deutschland als Zauberwürfel) als Gemeinschaftsmarke schutzfähig ist.
Die dreidimensionale Marke existiert bereits seit 1999. 2006 hat die Firma Simby Toys die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke beantragt.
Begründet wurde der Antrag in erster Linie damit, dass die dreidimensionale Marke eine technische Lösung in Bezug auf die Drehbarkeit der einzelnen Elemente enthalte, welche nur durch ein Patent geschützt werden könne, nicht aber durch eine Marke.
Der Antrag wurde vom HABM zurückgewiesen. Das EuG bestätigte nun die Entscheidung des HABM.
Nach Auffassung des EUG seien die wesentlichen Eigenschaften der Gemeinschaftsmarke auf der einen Seite der Würfel als solcher und auf der anderen Seite die auf den jeweiligen Würfelseiten befindliche Gitterstruktur. Die Drehbarkeit des Würfels ergebe sich nach den Feststellungen des Gerichts weder aus den schwarzen Linien noch aus der Gitterstruktur. Vielmehr ergebe sich die Drehbarkeit aus einem Mechanismus im Inneren des Würfels, der auf den grafischen Darstellungen nicht sichtbar sei.
Auch ein Mangel an Unterscheidungskraft sei nicht gegeben. Es führt insoweit auf, dass es der Klägerin nicht gelungen sei zu zeigen, dass die Form des Zauberwürfels die Norm bei dreidimensionalen Geduldsspielen darstelle.