Das OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014 – 6 U 113/14 hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsieht, im Rechtsverkehr mit nicht in Deutschland ansässigen Verbrauchern unwirksam ist.
Konkret ging es um folgende Formulierungen:
„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“
„Erfüllungsort: es gilt deutsches Recht.“
Nach Auffassung des Landgerichts Oldenburg und auch des Oberlandes Gerichts Oldenburg stellt dies eine unangemessen Benachteiligung
So würden die Klauseln den Eindruck erwecken, deutsches Recht sei ausschließlich anwendbar. Es gehe nicht deutlichgenug aus den Klauseln hervor, dass die Rechtswahl nicht dazu führt bzw. führen soll, dass dem Verbraucher der von zwingenden Vorschriften oder von Richterrecht gewährte Schutz seines Aufenthaltslandes entzogen wird.
Onlinehändler deren Angebote sich daher auch an Verbraucher im Ausland richten raten wir derartige Klauseln in Ihren AGBs nicht zu verwenden.