Der BGH entschied in seinem Urteil vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13, dass der Promi-Friseur Udo Walz seine Namensnennung in einem Artikel der Bild-Zeitung über einen Einsatz der Polizei wegen räuberischer Erpressung hinnehmen muss, da die identifizierende Berichterstattung ihn weder an den Pranger stellt, noch sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
Dieser Rechtsstreit war entstanden, als die Bild-Zeitung im März 2012 einen Artikel veröffentlichte, welcher folgende Überschrift trug: „Filialleiter von Udo Walz mit „Hells Angels“ verhaftet“. In diesem Artikel hieß es weiter: „Als Filialleiter bei Promi-Friseur Udo Walz (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei „Hells Angels“-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun?“
Udo Walz hielt diese Berichterstattung für unzulässig, da er mit diesem Vorgang und den Geschehnissen um seinen Angestellten nichts zu tun habe, so dass auch sein Name nicht in dem Artikel erscheinen dürfe. Weiter war er der Ansicht, dass er für die Bild-Zeitung nur als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren der Polizei gegen eine andere Person herhalten muss und dies nicht dulden müsse. Mit der Nennung seines Namens werde er an den Pranger gestellt und sein Geschäft mit der organisierten Kriminalität in Verbindung gebracht.
Das Kammergericht Berlin gab Udo Walz Recht und nahm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Promi-Friseurs an. Der BGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht, verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und gab der Berufung statt.
Nach Ansicht des Senats schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht davor, generell nicht namentlich in den Medien genannt zu werden. Zwar berühre der Bild-Artikel das Recht von Udo Walz, grundsätzlich selbst über die Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden. Durchaus sei auch die Geschäftsehre des Promi-Friseurs betroffen.
Der BGH führt jedoch weiter aus, dass zwischen dem Persönlichkeitsrecht und den Interessen des Herrn Walz und dem Recht der Bild-Zeitung auf Meinungs- und Medienfreiheit abgewogen werden.
Hiernach ist nach Ansicht des BGH die streitgegenständliche Berichterstattung in Verbindung mit der Namensnennung von Udo Walz zulässig. Die Bild-Zeitung hatte in diesem Artikel korrekt berichtigt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel vom Betroffenen hingenommen werden und zwar auch dann, wenn sie diesen benachteiligen. Anders wäre dies bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Zudem war durch den Bericht nur die berufliche Sphäre von Udo Walz betroffen. Der Promi-Friseur wurde nach Ansicht des BGH weder an den Pranger gestellt, noch gab es Auswirkungen auf dessen Persönlichkeitsrecht. Einen tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil hatte Udo Walz ebenfalls nicht geltend gemacht.
Der BGH wies nochmals ausdrücklich auf das Gewicht der Meinungs- und Medienfreiheit hin, wonach die Medien grundsätzlich „nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht".