Das Landgericht Köln hat vorläufig entschieden, dass Abgemahnte, die unberechtigt Fotos bei ebay-Auktionen eingesetzt haben, maximal 100,- € Abmahnkosten zahlen müssen. (Hinweisbeschluss vom 02.08.2011, Az: 28 S 10/11).
Dies gelte allerdings nur bei der erstmaligen Verwendung von wenigen Fotos in einer Privatauktion. In diesem Fall handle es sich nämlich um einen „einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“. In solchen Fällen sollen die Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,- € gedeckelt sein.
Ein zusätzlicher Schadenersatz für die Verwendung der Fotos kann nur verlangt werden, wenn den Verwender auch ein Verschulden trifft.
In jedem Fall sollten Abgemahnte einen auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, um hohen Kostenforderungen entgegenzuwirken und weitere Verstöße zu vermeiden.
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