Das Bundespatentgericht hatte im Beschluss vom 27.09.2011 (Az. 27 W (pat) 560/10) über die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke "PLATIN SCHALLPLATTE" zu entscheiden.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte im März 2010 die Marke "PLATIN SCHALLPLATTE" für die meisten der beanspruchten Klassen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Nach Ansicht der Markenstelle stellt die Marke "PLATIN SCHALLPLATTE" den allseits bekannten sowie gebräuchlichen Namen eines Preises dar. Üblicherweise werde darunter eine Auszeichnung verstanden, die ein Musiker oder Komponist für den Verkauf einer großen Mindestanzahl von Ton- oder Bildträgern erhält. Die von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen können nach Ansicht der Markenstelle ohne weiteres auch anlässlich einer Preisverleihung der "Platin Schallplatte" angeboten oder erbracht werden, daher können die Waren oder Dienstleistungen auch einen Bezug zur Preisverleihung haben, selbst wenn dieser Preis an einen Künstler verliehen werde. Die angemeldete Marke könne daher nicht als Kennzeichnung für die in dem Beschluss versagten Waren und Dienstleistungen herhalten, die sie für den Großteil der inländischen Adressaten einen sachbezogenen Hinweis auf die Art, den Inhalt, den Gegenstand sowie die thematische Ausrichtung der in Rede streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen darstellen würde.
Das Bundespatentgericht bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass der Eintragung der angemeldeten Marke "Platin Schallplatte" das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke sei auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen. Wortfolgen wie die streitgegenständliche, seien dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handele. Vorliegend teilte das Gericht die Auffassung der Markenstelle, wonach "Platin Schallplatte" eine beschreibende Angabe einer Preisverleihung oder eines Preises ist und auch von wesentlichen Teilen des inländischen Publikum so verstanden werde.
Zumindest im Bezug auf sämtliche Produkte und Dienstleistungen, die einen Bezug zu der Preisverleihung haben könnten, kann somit die Marke "PLATIN SCHALLPLATTE" nicht eingetragen werden.