Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz die GEMA, hat den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 ( Az. I ZR 125/10 – Barmen Live und I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt) beschäftigt.
Der BGH hat entschieden, dass die GEMA berechtigt ist, ihre Vergütung nach der Größe der Veranstaltungsfläche bei Freiluftveranstaltungen zu bemessen. Darunter fallen unter anderem auch die Weihnachtsmärkte aber auch Straßenfeste.
Das erste genannte Verfahren betraf einige Stadt- und Straßenfeste, in dem zweiten Verfahren ging es unter anderem um einen Weihnachtsmarkt. Die Veranstalter der Musikaufführungen bei diesern Freiluftveranstaltungen hielten die von der GEMA veranschlagte Bemessung der Vergütung für unangemessen hoch.
Die GEMA hatte – jedenfalls zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veranstaltungen – keinen Tarif oder feste Sätze für derartige Veranstaltungen veranschlagt, so dass die Vergütung nach einem Tarif errechnet wurde, der bei Musikaufführungen innerhalb von Räumen angesetzt wird. Dabei wird die Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes berechnet. Daher errechnete die GEMA die Vergütung nach diesem Maßstab nach der Größe der Veranstaltungsfläche.
Dagegen wendeten sich die Veranstalter der Musikaufführungen, da sie der Ansicht waren, dass nur der Teil der Veranstaltungsfläche gerechnet werden dürfe, der auch von der Musik von der Bühne aus beschallt werde. Außerdem müssten davon diejenigen Flächen abgezogen werden, die nicht betreten werden könnten, weil sie beispielsweise von Ständen blockiert sind, oder die nicht betreten werden dürfen, weil sie nicht für eine Nutzung zugelassen waren. Auch müssten solche Flächen ausgenommen werden, bei denen die eigene Musik von der einer anderen Bühne oder anderer Stände überlagert werde.
Beide Instanzen, sowie der BGH haben der GEMA Recht gegeben. Nach Meinung des BGH sei deshalb die gesamte Veranstaltungsfläche zu veranschlagen, weil es für derartige Veranstaltungen typisch sei, dass das Publikum, das die Musik wahrnimmt, im ständigen Wechsel sei und daher wesentlich mehr Zuhörer die Musik hören und wahrnehmen als nur die beschallte Fläche Platz biete. Außerdem komme der Bühne regelmäßig eine für die Veranstaltung prägende Wirkung zu. Es sei der GEMA schließlich auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die von der Bühne beschallten, die nicht zugänglichen und die besetzten Fläche zu ermitteln. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche sei daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.