Das Oberlandesgericht Köln hatte sich seinem Urteil vom 12.04.2013, Az.: 6 U 139/12, mit der Berufung der Alfred Ritter GmbH gegen die Verantwortlichen der Marke „Milka“ zu befassen.
Die Klägerin vertreibt schon seit langem Schokolade in quadratischer Grundform unter dem Namen „Ritter Sport“ und wirbt mit dem Slogan „quadratisch, praktisch, gut“. Erst im Jahr 2010 nahm die Beklagte die Produktion von Schokoladentafeln in einer Form von 2 x 40 g in drei verschieden Sorten auf. Es handelt sich hierbei um zwei einzeln verpackte und quadratische Schokotafeln, die jedoch durch ihre Verpackung miteinander verbunden sind und so wiederum die Schlauchform der „normalen“ Milka-Tafel annehmen. In der quadratischen Form der einzelnen Tafeln sah die Klägerin jedoch eine Verletzung ihres Markenrechts.
Dies sah das OLG Köln nicht so. Es hielt die Berufung zwar für zulässig, aber unbegründet. Das Gericht führte aus, dass die einzelnen Erscheinungsbilder der Produkte völlig unterschiedlich sind, so dass in das Markenrecht der Klägerin nicht rechtserheblich eingegriffen wurde.
Maßgeblich für eine Beeinträchtigung ist die Frage, ob es bei einem Durchschnittsverbraucher beim Anblick des Produkts der Beklagten zu einer gedanklichen Verknüpfung mit der betroffenen Marke kommt. Abzustellen ist hierbei auf den Gesamteindruck, der bei den Verbrauchern entsteht. Dieser muss zu einer Erinnerung an die Marke „Ritter Sport“ führen. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, da die Milka-Tafeln in der Gesamtbetrachtung keine quadratische Form haben, sondern lediglich die Schokoladenhälften. Zudem sind auch diese Produkte in dem bekannten Lila gehalten, es befinden sich Werbeslogans auf den Produkten („für davor/für danach“) und die „lila Kuh“ ist abgebildet.
Diese gesamten Umstände führen nicht im Ansatz zu einer Verwechslungsgefahr mit der Marke „Ritter Sport“, so dass auch keine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft vorliegen kann.