Aktuell liegt uns eine Abmahnung vom „Deutscher Konsumentenbund“ aus Kassel vor. Der Konsumentenbund ist in das Lobby-Register der Europäischen Kommission als Vertreter der Verbraucherinteressen eingetragen. Der Konsumentenbund hat in den Jahren 2012 und 2013 vermehrt Abmahnungen n den verschiedensten Bereichen ausgesprochen.
Der uns aktuell vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten vorgeworfen einen Likör mit „sehr bekömmlich…“ beworben zu haben. Der Abmahnung ist neben einer vorgefertigten Unterlassungserklärung auch die Satzung des Vereins und eine Bescheinigung über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) beigefügt.
Eine solche Werbung ist mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. So verstößt diese Angabe gegen Art 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Rates vom 20.12.2006 über nährwert und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (der sog. Health Claims Verordnung – HCVO). Nach dieser Vorschrift dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagten beworben werden.
Das Bewerben eines Likörs mit „bekömmlich ist daher unzulässig, vgl. Europäischer Gerichtshof, Aktenzeichen 5 C 544/10 – Gurktaler Kräuterlikör.
Neben einer strafbewährten Unterlassungserklärung fordert der Deutsche Konsumentenbund einen Betrag in Höhe von 249,18 €.
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