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7. Februar 2020Markenrecht
Das Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 31.01.2020, Az.: 2 U 148/19 hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass zwischen den Zeichen „MLS Mare GmbH“ und „Marine Laundry Solutions GmbH“ keine Verwechslungsgefahr besteht.
Die Verfügungsklägerin firmiert unter dem Namen „Marine Laundry Solutions GmbH“ und ist u.a. im Bereich Schiffswäscherei tätig.
Die durch unsere Kanzlei vertretende Verfügungsbeklage firmiert unter den Namen MLS Mare GmbH. Weiter trat die Verfügungsbeklagte im Internet, auf ihrem Briefkopf und auf einem Fahrradständer mit dem Zeichen Maritime Laundry Supplier“ auf. Auch sie ist u.a. in Bereich Schiffswäscherei tätig.
Die Verfügungsklägerin sah hierin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Das Landgericht Bremen durch Herrn Richter Schmedes gab der Verfügungsbeklagen Recht.
Das Oberlandesgericht Bremen sah dies erfreulicher Weise anders und hob die einstweilige Verfügung nun auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Es führte aus, dass das Zeichen MLS schon nicht für die Klägerin geschützt sei. Die Abkürzung sei kein Firmenbestandteil, insbesondere gibt es keine Verkehrsgeltung. Das Landgericht nahm eine solche an, da ein Zeuge in einem vorausgegangen Verfahren die Abkürzung verwendet hatte. Das Oberlandesgericht machte aber zu Recht deutlich, dass dieser nicht für einen nicht unerheblichen Verkehrskreise stehen könne.
Im Weiteren stellte das Oberlandesgericht Bremen fest, dass zwischen „MLS Mare GmbH“ und „Marine Laundry Solutions GmbH“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Es stellte zunächst klar, das dem Zeichen der Verfügungsklägerin lediglich eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme (Richter Schmedes ging von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft aus). Das Oberlandesgericht Bremen führte weiter aus, dass einzig eine Identität zwischen den drei Buchstaben MLS und den Anfangsbuchstaben Marine Laundry Solutions bestehe. Dies reiche aber trotz Branchenidentität nicht aus um ein Verwechslungsfahr zu begründen.
Weiter sah das Oberlandesgericht Bremen auch keine Verletzung in der Verwendung der Bezeichnung „Marine Laundry Suppplier“. Hier fehlt es nach zutreffender Ansicht des Oberlandesgericht Bremen schon an einem kennzeichnungsmäßigen Gebrauch. Es handelt sich um einen rein beschreibenden Hinweis auf die Tätigkeit dem keinerlei Herkunftsfunktion beigemessen wird. Auch dies das Landgericht erstaunlicher Weise anders.
Nach unserer Auffassung ein zutreffendes Urteil.

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