Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 228/12, dass ein Unternehmen, welches Sprachlernsoftware vertreibt und hierbei eine gelbe Verpackung und eine in Gelb gehaltene Werbung verwendet die Farbmarke der Klägerin, welche die Langescheid-Wörterbücher herausgibt, verletzt.
Kraft Verkehrsdurchsetzung ist die Klägerin Inhaberin der eingetragenen Marke „Gelb“ im Bereich von zweisprachigen Wörterbüchern in Printform. Die Klägerin vertreibt ihre gedruckten Wörterbücher seit dem Jahr 1956. Seit 1986 werden auch weitere Sprachlernprodukte in Gelb mit einem blauen „L“ vertreiben. Auch für die Werbung der Klägerin wird eben dieses Gelb verwendet.
Seit April 2010 bietet die Beklagte deutschlandweit Software zur Spracherlernung in 33 Sprachen an. Für die Kartonverpackung nutzt die Beklagte die Farbe Gelb, wobei auf der Verpackung als Kennzeichen in schwarz eine Wortmarke der Beklagten vorhanden ist, welche aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitet wird. Daneben ist eine blaue, halbrunde Stele als ausgeformte Bildmarke zu sehen. Die Beklagte bewirbt ihre Ware im Internet und Fernsehen und verwendet hierbei einen gelben Farbton.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche auf Verwendung der gelben Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware geltend. Die Beklagte hat im Registerverfahren hingegen die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag wurde durch das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht abgewiesen. Das Löschungsverfahren ist durch den BGH noch nicht entschieden.
Das Landgericht gab der Klage der Klägerin statt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Nunmehr wies der BGH auch die Revision der Beklagten zurück.
Der BGH bestätigte das Berufungsgericht und nahm ebenso eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe an, da die Beklagte die Farbe wie eine Marke verwende. In der Regel werde die Verwendung einer Farbe zwar vom Verkehr eher als Gestaltungsmittel wahrgenommen. Ausnahmsweise fasst der Verkehr eine Farbe aber auch als Marke auf, wenn wie vorliegend die Farbe eine Kennzeichnungsgewohnheit ist. Dies strahlt auf dem Markt auch auf benachbarte Produkte aus, so dass die von der Beklagten verwendete Farbe vom Publikum als Produktkennzeichnung verstanden wird. Die von den Parteien vertriebenen Produkte sind äußerst ähnlich. Auch wenn die Beklagte zu der Farbe ihre eigene Wortmarke und ein eigenes blaues Logo nutzt, sieht der Verkehr die gelbe Farbe als selbständiges Kennzeichen, so dass die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt sind.