Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 16.09.2014, Az.: X ZR 1/14 erneut mit der Frage zu befassen, inwieweit in einer Reisebestätigung verbindliche Flugzeiten angegeben werden müssen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen einen Reiseveranstalter Klage erhoben und verlangt, es zu unterlassen, an den Verbraucher Reisebestätigungen zu übermittelten, ohne eine voraussichtliche Hin- und Rückflugzeit anzugeben. Insbesondere verlangte die Klägerin die Unterlassung der Angebe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt.“.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH wies die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ebenso zurück, da die angegriffenen Angaben der Beklagten nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB InfoV verstoßen, welchen wie folgt lauten:
§ 6 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, … folgende Angaben enthalten:
1.endgültiger Bestimmungsort …
2.Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr …
Bereits im Dezember 2013 entschied der BGH dass die oben genannte Vorschrift lediglich festhält, dass der Reisende über den Inhalt des Reisevertrages informiert werden muss. Diese Vorschrift enthält nach Ansicht des BGH hingegen keine Anforderung an den Inhalt des Reisevertrages (BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13).
Demnach kann in einem Reisevertrag inhaltlich vereinbart sein, dass die exakten Flugzeiten erst zu einem späteren und nicht bereits zum Buchungszeitpunkt verbindlich festgelegt werden. Sofern die Parteien beim Abschluss des Reisevertrages nur ein Datum vereinbaren und darüber hinaus den genauen Zeitpunkt weder durch eine Uhrzeit noch durch andere Angaben festlegen, muss auch die Reisebestätigung diese Angaben nicht enthalten. Die Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ kann daher in solchen Fällen nicht beanstandet werden.