Der BGH hat in seinem Urteil vom 23. September 2014, Az.: VI ZR 358/13 entschieden, dass einem Arzt kein Anspruch auf Löschung einer über ihn abgegeben Online-Bewertung zusteht.
Der klagende Arzt ist Gynäkologe, die Beklagte Betreiberin eines Internetportals zur Arztsuche und –bewertung. Auf dem Portal der Beklagten können Nutzer kostenfrei Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu diesen Informationen zählen nicht nur der Name, die Fachrichtung und Praxisanschrift des Arztes, sondern auch von Portalnutzern abgegebene Bewertungen. Zur Abgabe einer Bewertung muss sich der jeweilige Nutzer zunächst lediglich mit einer im Registrierungsvorgang verifizierten E-Mail-Adresse anmelden.
Der Kläger wurde in dem Portal der Beklagten mit seinem Namen, seinem akademischen Grad, seiner Fachrichtung und Praxisanschrift verzeichnet. Die Nutzer des Portals haben ihn mehrfach bewertet. Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten und Bewertungen zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen und stützt dies auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Sowohl das Amts- als auch das Landgericht haben die Klage abgewiesen. Auch der BGH wies die Revision des Klägers zurück.
Nach Ansicht des Senats überwiegt vorliegend das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist demnach nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erhebung, Speicherung und Nutzung, sowie zur Übermittlung der Daten an die Nutzer des Portals berechtigt. Der BGH führt hierzu aus, dass ein Arzt durch die Benennung in einem Bewertungsportal zwar nicht unerheblich belastet werde, da neben Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch auch wirtschaftliche Nachteile bei negativen Bewertungen eintreten können.
Andererseits ist das Interesse der Öffentlichkeit an über ärztliche Leistungen im Hinblick auf das Recht zur freien Arztwahl erheblich. Das von der Beklagten betrieben Portal kann dazu beitragen, dass einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Zudem berühren die vom Kläger erhobenen, übermittelten und gespeicherten Daten nur den Bereich der „Sozialsphäre“ des Klägers und damit einen Bereich in dem sich die persönliche Entfaltung automatisch mit dem Kontakt anderer Personen vollzieht. In diesem Bereich muss ich jede Person auf die Beobachtung seines Verhaltens durch andere und Kritik durch die Öffentlichkeit einstellen. Auch besteht die Gefahr des Missbrauchs des Portals nicht, da der Kläger von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangen kann. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden können.