Fürstentum Andorra unterliegt vor dem Europäische Gericht. Das Bildzeichen „ANDORRA“ darf nicht als EU-Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden. Die Marke habe beschreibenden Charakter und könne von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden.
Im Juni 2017 meldete der Govern d’Andorra (Regierung des Fürstentums Andorra) nach der Verordnung über die Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das folgende Bildzeichen für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen ( Fotografien, Tabak, Reisen, Finanz- und Immobiliendienstleistungen) als Unionsmarke an.
Das EUIPO wies die Anmeldung im Februar 2018 zurück. Diese Zurückweisung wurde mit einer Entscheidung vom 26. August 2019 bestätigt.
Das EUIPO war insbesondere der Ansicht, dass das Zeichen zum einen als Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen oder als des Ortes wahrgenommen würde, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Zum anderen sei das Zeichen ANDORRA nicht unterscheidungskräftig, da es lediglich über diese geografische Herkunft informiere, nicht aber über die besondere betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Auskunft gebe.
Der Govern d’Andorra erhob gegen die Entscheidung des EUIPO Klage beim Gericht der Europäischen Union.
Mit seinem aktuellen Urteil weist das Gericht die Klage vollständig ab.
Nach einer eingehenden Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es dem Govern d’Andorra nicht gelungen sei, die Beurteilungen des EUIPO hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Frage zu stellen, und dass das EUIPO daher zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass diese Marke deshalb nicht als Unionsmarke habe eingetragen werden können.
Es handelt sich nämlich um ein absolutes Eintragungshindernis, das für sich genommen dazu führt, dass das Zeichen nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.
Darüber hinaus hat das EUIPO in seiner Entscheidung nach Auffassung des Gerichts weder seine Begründungspflicht noch die Verteidigungsrechte verletzt oder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
Urteil in der Rechtssache T-806/19 Govern d’Andorra / EUIPO (Andorra)
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 23.02.2022