Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob man gegen eine 1-Stern-Bewertungen ohne Text vorgehen kann. Wie so oft ist die Antwort nicht immer ganz einfach.
1-Stern-Bewertungen ohne Text sind insbesondere deshalb so ärgerlich, weil man überhaupt nicht weiß, warum man eine solche Bewertung überhaupt enthalten hat. Häufig kann man eine solche Bewertungen auch keinem Kunden zuordnen, da die Bewertung anonym und oder unter Namensabkürzung erfolgt.
Grundsätzlich man allerdings sagen, dass solche 1-Stern-Bewertung zulässig sind. Sie sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies gilt aber nicht immer. So hat der Bundesgerichtshof ebenso klargestellt, dass auch eine Bewertung nur mit Sternen (oder Noten) ohne Text eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Unternehmens darstellen kann. So muss sich die Bewertung auf einen konkreten Vorgang beziehen, den der Verfasser selber erlebt hat. So können beim Bewertungsportal „Kununu“ etwa nur Mitarbeiter bewerten und nicht irgendwelche Dritte. Die Bewertungsplattformen wie etwa treffen insoweit Prüfpflichten, ob es sich tatsächlich um einen Kunden handelt. Kommen die Plattformen Ihrer Pflicht nicht nach, besteht ein Löschungsanspruch. So wurde etwa google schon mehrfach verurteilt, weil Google den Prüfpflichten nicht nach gekommen ist. Ein Gericht hat insoweit festgestellt, dass die Frist für die Prüfung höchstens zwei Wochen betragen darf.
Wir konnten unseren Mandanten schon häufig helfen, solche 1-SternBewertungen ohne Text löschen zu lassen.
Sollte auch Sie eine negative Bewertung erhalten haben stehen wir gerne mit Rat und tat zur Seite.