Das Unternehmen M. Westermann & Co. GmbH ist vor allem durch Ihre Marke WESCO bekannt. Unter diesem Namen werden verschiedene Haushaltsartikel angeboten, wie insbesondere auch die Brotdose GRANDY. In den Katalogen von Westermann heißt zum Brotkasten ua. Ein Retro Klassiker im Stil der 40iger Jahre. Aber nicht nur die Firma M. Westermann & Co. GmbH verkauft Brotdosen im Retro Design, sondern auch andere Unternehmen. Die M. Westermann & Co. GmbH geht daher gezielt gegen Mitbewerber vor, in denen sie meint, dass eine Verwechslungsgefahr besteht bzw. eine unlautere Nachahmung vorliegt. So auch im vorliegenden Fall. Aufgrund des sehr hoch angesetzten Streitwertes in Höhe von 250.000 EUR und den Umstand, dass unsere Mandantin mit der Brotdose keinen nennenswerten Umsatz erzielt hat, wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben. In dem Reechtstreit vor dem Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.03.3015, Az.: 406 HKO 17/15 ging es daher „nur“ um die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.399,50 EUR. Interessant am vorliegenden Fall ist, dass der Kläger die Verwechslungsgefahr nicht nur auf aufgrund einer Gegenüberstellung der Brotdosen vornahm, sondern auf die Darstellung im Internet abgestellt hat. Begründet wurde dies damit, dass die Kaufentscheidung über das Internet getroffen wird. Das Gericht wies die Klage ab, da eine unlautere Nachahmung nicht vorliege. So fehlt es bereits in objektiver Hinsicht an der erforderlichen Ähnlichkeit der Vergleichsprodukte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat angekündigt Berufung einzulegen.
Der vorliegende Rechtsstreit zeigt zweierlei sehr deutlich. Zum einen, dass große Unternehmen und damit einhergehend hohe Streitwerte dazu führen können, dass Rechtsstreitigkeiten wegen des hohen Prozessrisikos nicht geführt werden, was großen Unternehmen einen erheblichen Vorteil verschafft und zum anderen, dass nicht jede Abmahnung auch von großen Unternehmen immer berechtigt sein müssen.