Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 20.03.2015, Az.: 310 S 23/14 entschieden, dass ein Anschlussinhaber für ein illegales Filesharing über seinen Internetanschluss haftet, wenn er seinen Anschluss einem Erwachsenen zur Verfügung stellt und diese vorab nicht belehrt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die beklagte Anschlussinhaberin ihrer erwachsenen Nichte, die bei ihr zu Besuch war, den Zugang zu ihrem Internetanschluss ermöglicht. Die Nichte der Beklagte verletzte nun die Urheberrechte der Klägerin im Rahmen des Filesharing. Die Frage war nun, ob die Beklagte für diese Verstöße haftbar war, da sie ihre Nichte nicht vorab belehrt und aufgeklärt hatte eben keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
Das LG Hamburg nahm in seiner Entscheidung eine Verantwortlichkeit und Haftung der Beklagten an. Der BGH hatte zwar in seiner „Morpheus“-Entscheidung festgestellt, dass Eltern nicht für ihre minderjährigen Kinder haften und in seiner „Bearshare“-Entscheidung die vorherige Aufklärungspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Kindern verneint.
Nach Ansicht des LG Hamburgs unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch von denen, die dem BGH zur Entscheidung standen. Bei der Nichte der Beklagten handle es sich zwar um eine nähere Bekannte, jedoch nicht um eine Familienangehörige, so dass die Urteile des BGH hier nicht zum Tragen kämen. Denn ansonsten hätte der BGH – so die das LG Hamburg – nicht zwischen minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern und Familienangehörigen differenziert, sondern generell von der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte gesprochen.