Das OLG Hamm 20.05.2010, AZ I-4 U 225/09 hat entschieden, dass ein Anbieter auch für seine online-Angebote haftet, wenn er von etwaigem gesetzeswidrigen Inhalt seiner Angebote bzw. der gesetzeswidrigen Darstellung seiner Angebote keine Kenntnis hat.
So hat das Gericht in seinem Urteil die Haftung des Anbieters auch für den Fall bejaht, dass dieser keine Kenntnis vom Fehlen von Pflichtangaben (z.B. der Widerrufsbelehrung) bei Angeboten hat, die über mobile Endgeräte wie das IPhone abgerufen werden können. Dabei komme es nicht auf ein Verschulden des Anbieters an, sondern lediglich auf das Vorliegen des rechtswidrigen Verhaltens. In dem Fall liegt das rechtswidrige Verhalten im Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der gesetzlich gerforderten Informationen.
Hierbei trifft den Anbieter auch die Verpflichtung, die Zugänglichkeit zu den gesetzlich geforderten Informationen zu überprüfen, wenn der Anlass hierfür gegeben ist. Dies kann der Fall sein, wenn bereits wegen des Fehlens dieser Informationen abgemahnt worden ist. Dann hat der Anbieter bei sämtlichen in Betracht kommenden Geräten zu überprüfen, ob die Informationspflicht erfüllt werden kann.
Des Weiteren äußerte sich das Gericht ausführlich zu der Frage, wann die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen gegeben sein kann.
Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass „die Abmahnpraxis von Mitbewerbern und Verbänden dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient“. Deshalb könnten auch umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein noch keinen Missbrauch belegen, wenn auch umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen.
Auch ein reines Gebührenerzielungsinteresse des Abmahners ist bereits dadurch ausgeschlossen, wenn beiderseitig auf Kostenerstattungsansprüche verzichtet worden ist.