Das OLG Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.05.2016, Az.: 4 U 45/15 festgelegt, dass es keinen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung darstellt, wenn das von der Unterlassungserklärung umfasste Lichtbild sich weiterhin im Google-Cache auffindbar ist.
Im Rahmen eines eBay-Angebots verwendete der Beklagte im vorliegenden Fall unberechtigt ein Lichtbild des Klägers. Dieser mahnte den Beklagten ab, der wiederum gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, es zu unterlassen, dass Lichtbild weiter zu verwenden.
Das Lichtbild wurde auf der Internethandelsplattform eBay in der Folge gelöscht. Allerdings befand sich weiterhin eine Kopie des Angebots auf eBay im Google-Cache, so dass das Lichtbild weiterhin öffentlich zugänglich war. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und nahm den Beklagten wegen Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Das OLG Zweibrücken wies die geltend gemachten Ansprüche des Klägers jedoch zurück. Das OLG Zweibrücken stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Beklagte grundsätzlich alle ihm zustehenden Möglichkeiten nutzen muss, um das Lichtbild zu löschen. Hierzu zählt es auch, eBay zur Entfernung des Lichtbildes aufzufordern. Die Entfernung bei eBay hatte der Beklagte zugleich zu kontrollieren.
Eine Verpflichtung des Beklagten auch den Google-Cache zu kontrollieren sah das OLG Zweibrücken hingegen nicht. Nach Ansicht des Gericht habe der durchschnittlich versierte Kreis der Internetnutzer nicht die Kenntnis, dass solche Informationen, wie Abbilder von gelöschten eBay-Auktionen, ebenso im Google-Cache gespeichert werden, auch wenn nur eine zeitlich befristete Speicherung stattfindet. Demnach könne von diesem Nutzerkreis auch nicht gezielt nach einem solchen Abbild gesucht werden.
Daneben sah das Gericht die Zeitspanne zwischen der abgegebenen Unterlassungserklärung und der Kontrolle der Löschung im Google-Cache als zu kurz bemessen an. Die Unterlassungserklärung war am 26.03.3016 abgegeben worden, die Überprüfung im Google-Cache durch den Kläger fand am 08.04.2016 statt. Nach Ansicht des Gerichts sei es sehr zweifelhaft, ob der Beklagten in diesem kurzen Zeitraum überhaupt die realistische Möglichkeit gehabt hätte, bei Google eine Löschung des Lichtbildes aus dem Cache zu erreichen.