Unserem Büro liegt eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V., vertreten durch Rechtsanwalt Burchert aus Berlin, vor.
Der Abgemahnte betreibt einen Online-Spirituosenhandel und hat dort einen Sekt mit der Angabe “bekömmlich” beworben. Diese Angabe wurde abgemahnt und der Unterlassungsanspruch wird nunmehr im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Verden verfolgt.
Der Antragsteller argumentiert damit, dass die Angabe “bekömmlich” einen Gesundheitsbezug aufweise. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde “bekömmlich” so verstanden, dass das betreffende Lebensmittelleicht verdaulich und wenig belastend sei, was bei alkoholischen Getränken über 1,2% unzulässig sei. Ebenso wird auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-554/10 verwiesen, in der der europäische Gerichtshof entschieden hat, dass die Bezeichnung “bekömmlich” für Wein eine gesundheitsbezogene Angabe sei. Dies sei für alkoholische Getränke ab 1,2Vol% unzulässig.
Der Streitwert wurde auf 15.000,00 € festgesetzt.
Wir raten in solchen Fällen dringend einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
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