Das LG Köln hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2014, Az.: 209 O 188/13 klargestellt, dass das alleinige Anschauen von Video-Streams keine Verletzung des Urheberrechts darstellt.
In vier Beschlüssen hat das LG Köln den Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die im Rahmen der Abmahnwelle „Redtube“ Abmahnungen erhalten hatten. Nach Ansicht des Gerichts hätte dem Antrag der „The Archiv AG“ auf Herausgabe bestimmter IP-Adressen von Kunden der Deutschen Telekom AG nicht entsprochen werden dürfen.
Die Kammer führte hierzu aus, dass ein bloßes „streamen“ keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß gegen das Urheberrecht darstelle und insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG sei. Bei einer lediglich vorübergehenden Speicherung der Daten aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage dürfte diese Handlung vielmehr durch § 44 a Nr. 2 UrhG gedeckt sein.
Des Weiteren deutete die Kammer an, dass ihre Entscheidung bedeutend für ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptaschenprozess haben könnte.